(1) Im Vergleichswertverfahren kann der Wert des Erbbaurechts insbesondere ermittelt werden
- 1.
aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaurechte, - 2.
ausgehend von dem nach § 50 zu ermittelnden finanzmathematischen Wert des Erbbaurechts oder - 3.
ausgehend vom Wert des fiktiven Volleigentums im Sinne des Satzes 2.
(2) Der vorläufige Vergleichswert des Erbbaurechts kann insbesondere ermittelt werden
- 1.
auf der Grundlage einer statistischen Auswertung einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen, - 2.
durch Multiplikation des finanzmathematischen Werts des Erbbaurechts mit einem objektspezifisch angepassten Erbbaurechtsfaktor oder - 3.
durch Multiplikation des Werts des fiktiven Volleigentums mit einem objektspezifisch angepassten Erbbaurechtskoeffizienten.
(3) Der marktangepasste vorläufige Vergleichswert des Erbbaurechts entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Vergleichswert des Erbbaurechts.
(4) Der Vergleichswert des Erbbaurechts ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Vergleichswert des Erbbaurechts und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.