(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, - 6.
Betriebliche und technische Kommunikation, - 7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, - 8.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel, - 9.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen, - 10.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, - 11.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen, - 12.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen, - 13.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung, - 14.
Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik, - 15.
Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen, - 16.
Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen, - 17.
Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen, - 18.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
Produktions- und Fertigungsautomation, - 2.
Verfahrens- und Prozessautomation, - 3.
Netzautomation, - 4.
Verkehrsleitsysteme, - 5.
Gebäudeautomation.