(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1210 - 1219)
Abschnitt 1: Gemeinsame Qualifikationen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
- e)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | - a)
- Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten
- b)
- technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- c)
- Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch englischsprachige, anwenden
- d)
- Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
- e)
- Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen sowie kulturelle Identitäten berücksichtigen
- f)
- Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
- g)
- Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
- h)
- Störungen feststellen, bewerten und Störungsmeldungen weiterleiten
- i)
- Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären und an Kunden übergeben
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6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | - a)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten und sichern
- b)
- persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und Materialien für den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, pflegen, transportieren, lagern und bereitstellen
- c)
- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, Planungsabweichungen melden
- d)
- Aufgaben im Team planen und abstimmen
- e)
- Material- und Arbeitsaufwand kalkulieren und bewerten, erbrachte Leistungen erfassen
- f)
- IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
- g)
- betriebsübliche Qualitätssicherungssysteme anwenden
- h)
- eigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
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Abschnitt 2: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrieelektrikerin Fachrichtung Betriebstechnik
Zeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
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1 | Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
- mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeiten
- b)
- Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
- c)
- Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
| | |
2 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
- Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
- elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
| 1 bis 3 | |
3 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
- Auftragsanforderungen analysieren
| | |
Zeitrahmen 2: Leitungen und Betriebsmittel montieren und anschließen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
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1 | Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - d)
- Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung technischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
- e)
- elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- f)
- Kabel und Leitungen installieren
| 3 bis 5 | |
2 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
- Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen
- e)
- Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellen
- f)
- Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- g)
- Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- h)
- Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
- i)
- Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen
- o)
- Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
|
3 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
- Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
- b)
- Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
- c)
- Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
|
Zeitrahmen 3: Schalt- und Steuerelemente integrieren, Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche durchführen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
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1 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - c)
- Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
- d)
- Steuerschaltungen analysieren
- e)
- Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
- f)
- systematische Fehlersuche durchführen
| 3 bis 5 | |
2 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - e)
- Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
|
3 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - g)
- Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- h)
- Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
- l)
- Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb nehmen
- p)
- Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
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Zeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
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1 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
- Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
- g)
- Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
- h)
- Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
| 1 bis 3 | |
2 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
- Hard- und Softwarekomponenten auswählen
- b)
- Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
- c)
- IT-Systeme in Netzwerke einbinden
- d)
- Tools und Testprogramme einsetzen
|
3 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - s)
- Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben
|
Zeitrahmen 5: Energietechnische Anlagen und Geräte installieren, prüfen und Sicherheit beurteilen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
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1 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
- Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
- b)
- Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
- c)
- Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
- d)
- Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
- e)
- Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten
- f)
- Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
- g)
- Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
- h)
- Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
| | 4 bis 6 |
2 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - b)
- vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
- c)
- Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen
- d)
- Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
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3 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - b)
- Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen
- c)
- Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
- d)
- Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
- j)
- Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen
- k)
- elektrische Anlagen errichten
- l)
- Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb nehmen
- n)
- nichtelektrische Komponenten von Anlagen prüfen
- p)
- Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
|
Zeitrahmen 6: Anlagen in Betrieb nehmen und betreiben
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
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1 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - g)
- Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
- h)
- Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
| | 3 bis 5 |
2 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
- Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
- h)
- Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
|
3 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - d)
- Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
- f)
- Änderungen planen und dokumentieren
|
4 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - j)
- Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen
- m)
- Antriebssysteme in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen
- p)
- Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
- q)
- Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfen
- r)
- Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
- s)
- Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben
|
Zeitrahmen 7: Anlagen und Systeme warten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
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1 | Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
- Anlagen und Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
- b)
- Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
- c)
- Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
- d)
- Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
| | 2 bis 4 |
Abschnitt 3: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrieelektrikerin Fachrichtung Geräte und Systeme
Zeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
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1 | Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
- mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeiten
- b)
- Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
- c)
- Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
| 1 bis 3 | |
2 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
- Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
- elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
|
3 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
- Auftragsanforderungen analysieren
|
Zeitrahmen 2: Komponenten und Baugruppen montieren und anschließen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
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1 | Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - d)
- Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung technischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
- e)
- elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- f)
- Kabel und Leitungen installieren
| 3 bis 5 | |
2 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
- Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
- b)
- Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
- c)
- Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
|
3 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1 | - b)
- mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen
|
4 | Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - a)
- konstruktiven Aufbau herstellen
- b)
- Hardwarekomponenten montieren und anschließen
- c)
- Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbinden
|
Zeitrahmen 3: Elektronische Schaltungen erstellen; Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche durchführen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
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1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - c)
- Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
- d)
- Steuerschaltungen analysieren
- e)
- Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
- f)
- systematische Fehlersuche durchführen
| 3 bis 5 | |
2 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - c)
- die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
|
3 | Fertigen von Komponenten und Geräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | - c)
- Bauteile und Baugruppen beschaffen
- d)
- Leiterplatten erstellen und bestücken
|
Zeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
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1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
- Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
- g)
- Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
- h)
- Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
| 1 bis 3 | |
2 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
- Hard- und Softwarekomponenten auswählen
- b)
- Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
- c)
- IT-Systeme in Netzwerke einbinden
- d)
- Tools und Testprogramme einsetzen
|
3 | Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - h)
- Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben
|
Zeitrahmen 5: Funktionen von Geräten und Systemen prüfen und Sicherheit beurteilen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
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1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
- Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
- elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
- c)
- Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
- d)
- Steuerschaltungen analysieren
- e)
- Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
- g)
- Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
- h)
- Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
| | 3 bis 5 |
2 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
- Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
- b)
- Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
- c)
- Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
- d)
- Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
- e)
- Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten
- f)
- Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen beurteilen
- g)
- Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
- h)
- Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
|
3 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - a)
- Auftragsanforderungen analysieren
- c)
- die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
|
Zeitrahmen 6: Elektronische Geräte und Systeme fertigen, konfigurieren und in Betrieb nehmen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
1 | 2 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - d)
- Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
- e)
- Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten
| | |
| | - g)
- Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
- h)
- Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
| | |
2 | Fertigen von Komponenten und Geräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | - a)
- Entwürfe und Layouts erstellen
- b)
- Fertigungsunterlagen erstellen
- d)
- Leiterplatten erstellen und bestücken
- e)
- Hardwarekomponenten, Geräte und Systeme anpassen, montieren, anschließen und prüfen
- f)
- komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und anpassen
- g)
- Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
- h)
- Produktdokumentationen erstellen
| | 4 bis 6 |
3 | Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - a)
- konstruktiven Aufbau herstellen
- b)
- Hardwarekomponenten montieren und anschließen
- c)
- Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbinden
- d)
- elektrische Geräte herstellen
- e)
- Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmen
- f)
- Geräte und Systeme nach Checkliste prüfen
- g)
- Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
- h)
- Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben
| | |
Zeitrahmen 7: Geräte und Systeme kundenspezifisch anpassen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
1 | 2 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
- Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
- g)
- Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
- h)
- Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
| | 2 bis 4 |
2 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - a)
- Auftragsanforderungen analysieren
- c)
- die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
- d)
- Änderungen planen und dokumentieren
|
3 | Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - h)
- Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben
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