§ 33 IndMetAusbV 2007 - Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden, - 2.
additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie - 3.
die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.