§ 34 IndMetAusbV 2007 - Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden, - 2.
Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren sowie - 3.
die Qualität der durchgeführten Änderungen zu prüfen und zu sichern.