Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
das Kreditinstitut, - 2.
das Finanzdienstleistungsinstitut, - 3.
das Versicherungsunternehmen, - 4.
der Pensionsfonds oder - 5.
das Unternehmen mit Sitz im Inland, dessen Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten direkter oder indirekter Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist,