(1) Den Anzeigen sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und ein eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf jeder natürlichen Person nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 beizufügen.
(2) Der nach Absatz 1 einzureichende Lebenslauf muss die nachfolgenden Angaben enthalten:
- 1.
den vollständigen Namen, - 2.
den Geburtsnamen, - 3.
das Geburtsdatum, - 4.
den Geburtsort, - 5.
das Geburtsland, - 6.
die Anschrift des ersten Wohnsitzes, - 7.
die Staatsangehörigkeit, - 8.
die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse, - 9.
Weiterbildungsmaßnahmen und - 10.
die Berufserfahrung, die in chronologischer Reihenfolge darzustellen ist und mit dem derzeit ausgeübten Beruf beginnen soll, wobei jeweils anzugeben sind: - a)
der Name und der Sitz des Unternehmens, für das die Person tätig ist oder war, - b)
die Art und die Dauer der Tätigkeit einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten, - c)
die Vertretungsmacht dieser Person, - d)
ihre internen Entscheidungskompetenzen und - e)
die ihr unterstellten Geschäftsbereiche.