(1) Der Führer eines zivilen Luftfahrzeugs hat Anweisungen einer ausländischen Stelle zu befolgen, die diese ihm in Wahrnehmung ihrer Lufthoheit nach Artikel
(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 1 eine Anweisung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig befolgt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Luftfahrt-Bundesamt.