Die Bewilligung eines Ersuchens im Sinne des § 92 Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen folgende Angaben enthält:
- 1.
die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde, - 2.
die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung die Daten benötigt werden, - 3.
die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat, - 4.
die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden, - 5.
den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen, - 6.
Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person richtet, und - 7.
Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.
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