(1) Der Bund und die Länder beschließen gemeinsam im Koordinierungsgremium für das Verbindungsnetz die folgenden Festlegungen:
- 1.
die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden Anforderungen, - 2.
die anzubietenden Anschlussklassen, - 3.
das Minimum anzubietender Dienste, - 4.
die Anschlussbedingungen, - 5.
die Höhe der Anschlusskosten sowie das Verfahren zu ihrer Ermittlung, - 6.
das Verfahren bei Eilentscheidungen.
(2) Über Beschlüsse nach Absatz 1 entscheidet das Koordinierungsgremium auf Antrag des Bundes oder eines Viertels seiner Mitglieder.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 kommen mit Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern zustande, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet.