Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anforderung auf elektronischem Wege Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU. Insbesondere folgende Angaben sind zu übermitteln:
- 1.
die repräsentativen Daten über Emissionen der Anlagen oder Gewässerbenutzungen oder über ihre sonstigen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, - 2.
die betreffenden Emissionsgrenzwerte für die Anlagen oder Gewässerbenutzungen, - 3.
Informationen darüber, ob und inwieweit der Stand der Technik oder seine Ausnahmen bei dem Betrieb der Anlagen oder Gewässerbenutzungen angewendet werden, - 4.
die Berichte nach § 15.