Die Erlaubnis für Gewässerbenutzungen, die zu einer Industrieanlage gehören, oder die Genehmigung einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes enthält mindestens folgende Vorgaben:
- 1.
die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die auf Grund der Abwasserverordnung festzulegen sind, und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage in relevanter Menge in die Umwelt gelangen können; im Hinblick auf sonstige Schadstoffe ist darzulegen, wie ihre Eigenschaften und die Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Umweltmedium auf ein anderes berücksichtigt worden sind; - 2.
für vorhandene Emissionen soweit erforderlich nach den §§ 57 Absatz 4 Satz 2, § 60 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 57 Absatz 4 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegte Fristen und die Gründe für diese Fristen; - 3.
Inhalts- und Nebenbestimmungen, soweit diese erforderlich sind, um schädlichen Bodenveränderungen vorzubeugen und schädliche Gewässerveränderungen durch die Gewässerbenutzungen oder die Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes zu verhindern; - 4.
bei der Genehmigung von Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Überwachung und Behandlung der in der Anlage erzeugten Abfälle; - 5.
folgende Anforderungen an die Überwachung der Emissionen: - a)
die Messmethodik, die Messhäufigkeit und das Bewertungsverfahren; - b)
die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen ein Wert außerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festgelegt wurde, die Ergebnisse der Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die Emissionsbandbreiten der BVT-Schlussfolgerungen nach § 54 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes; - c)
weitere erforderliche Auflagen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte;
- 6.
Anforderungen an sowie Fristen für - a)
die regelmäßige Wartung, - b)
die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung von Boden und Grundwasser durch den Anlagenbetreiber nach Nummer 3 sowie - c)
die regelmäßige Überwachung von Boden und Grundwasser hinsichtlich der relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich am Ort der Anlage oder der Gewässerbenutzung vorkommen, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Anlagengrundstück;
- 7.
bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes den Bericht über den Ausgangszustand nach § 4a Absatz 4 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren; - 8.
Maßnahmen im Hinblick auf von den normalen Betriebsbedingungen abweichende Bedingungen wie das An- und Abfahren der Anlage, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Herunterfahren der Anlage sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs sowie - 9.
Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung.