Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen
- 1.
im Berufsausbildungsverhältnis, - 2.
außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich
Anwälte zum JArbSchG
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