JArbSchG - Jugendarbeitsschutzgesetz
- Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt
Beschäftigung von Kindern
- Dritter Abschnitt
Beschäftigung Jugendlicher
- Erster Titel
Arbeitszeit und Freizeit
- § 8 JArbSchG - Dauer der Arbeitszeit
- § 9 JArbSchG - Berufsschule
- § 10 JArbSchG - Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
- § 11 JArbSchG - Ruhepausen, Aufenthaltsräume
- § 12 JArbSchG - Schichtzeit
- § 13 JArbSchG - Tägliche Freizeit
- § 14 JArbSchG - Nachtruhe
- § 15 JArbSchG - Fünf-Tage-Woche
- § 16 JArbSchG - Samstagsruhe
- § 17 JArbSchG - Sonntagsruhe
- § 18 JArbSchG - Feiertagsruhe
- § 19 JArbSchG - Urlaub
- § 20 JArbSchG - Binnenschiffahrt
- § 21 JArbSchG - Ausnahmen in besonderen Fällen
- § 21a JArbSchG - Abweichende Regelungen
- § 21b JArbSchG
- Zweiter Titel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
- Dritter Titel
Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
- Vierter Titel
Gesundheitliche Betreuung
- § 32 JArbSchG - Erstuntersuchung
- § 33 JArbSchG - Erste Nachuntersuchung
- § 34 JArbSchG - Weitere Nachuntersuchungen
- § 35 JArbSchG - Außerordentliche Nachuntersuchung
- § 36 JArbSchG - Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers
- § 37 JArbSchG - Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
- § 38 JArbSchG - Ergänzungsuntersuchung
- § 39 JArbSchG - Mitteilung, Bescheinigung
- § 40 JArbSchG - Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk
- § 41 JArbSchG - Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen
- § 42 JArbSchG - Eingreifen der Aufsichtsbehörde
- § 43 JArbSchG - Freistellung für Untersuchungen
- § 44 JArbSchG - Kosten der Untersuchungen
- § 45 JArbSchG - Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte
- § 46 JArbSchG - Ermächtigungen
- Erster Titel
- Vierter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes
- Erster Titel
Aushänge und Verzeichnisse
- Zweiter Titel
Aufsicht
- Dritter Titel
Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz
- Erster Titel
- Fünfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
- Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften
Die wichtigsten Fragen zum JArbSchG
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Wie ist die Arbeitsdauer bei Jugendlichen geregelt?
Für Jugendliche gilt die Fünftagewoche, die maximale tägliche Arbeitszeit beläuft sich auf 8 Stunden, die maximale wöchentliche Arbeitszeit somit auf 40 Stunden. -
Was gilt für Pausenzeiten?
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden müssen die Ruhepausen mindestens 30 Minuten betragen – handelt es sich um eine Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden, muss eine Pause von mindestens 60 Minuten eingelegt werden. -
Was sind die Folgen bei Verstößen gegen das JArbSchG?
Über das JArbSchG
Was ist das JArbSchG?Das Jugendarbeitsschutzgesetz – abgekürzt JArbSchG – regelt den Schutz von Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren in der Arbeitswelt.
Die Ursprünge des Gesetzes liegen im 19. Jahrhundert. In der Zeit der Industrialisierung kam es in Preußen bereits zur Regulierung der Arbeitszeiten für Kinder und Jugendliche in Fabriken. 1960 wurde schließlich ein neues Jugendarbeitsschutzgesetz verkündet.
Das JArbSchG besteht aus sechs Abschnitten mit insgesamt 72 Paragrafen:
- Allgemeine Vorschriften (§§ 1–4)
- Beschäftigung von Kindern (§§ 5–7)
- Beschäftigung Jugendlicher (§§ 8–46)
- Durchführung des Gesetzes (§§ 47–57)
- Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 58–60)
- Schlussvorschriften (§§ 61–72)
Welche Regelungen gelten für Jugendliche unter 18 Jahren?
Das JArbSchG gilt für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren, die entweder als Auszubildende oder als Arbeitnehmer/innen beschäftigt sind.
Generell ist es in Deutschland verboten, Kinder unter 15 Jahren und vollzeitschulpflichtige Jugendliche zu beschäftigen. Schüler ab 15 Jahren dürfen einzig einen Ferienjob von höchstens einem Monat im Kalenderjahr verrichten.
Es existieren eine Reihe von Grundregeln, die es bei der Beschäftigung von Jugendlichen zu beachten gibt:
- Arbeitsdauer
- Pausenzeiten & Ruhezeiten
- Arbeiten am Wochenende
- Schichtzeit
- Nachtarbeit
- Urlaubsanspruch
Das JArbSchG beinhaltet darüber hinaus noch weitere Regelungen für junge Beschäftigte:
- Freistellung für Prüfungen und die Teilnahme am Berufsschulunterricht
- Verbot von gefährlichen Arbeiten und Akkordarbeit
- Anspruch auf Unterweisung und gesundheitliche Betreuung
- keine Beschäftigung von Jugendlichen unter 16 Jahren im Bergbau
Auch das Jugendarbeitsschutzgesetz kann in einigen Fällen von den Grundregeln abweichen.
- Branchenbezogene Ausnahmen gelten z. B. für die Landwirtschaft
- Ausnahmen basierend auf Tarifverträgen
Die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes erfolgt durch verschiedene Aufsichtsbehörden, wie beispielsweise durch das Amt für Arbeitsschutz, das Gewerbeaufsichtsamt sowie – im Bergbau – das Bergamt.
Wird gegen das JArbSchG verstoßen, handelt es sich im Grunde genommen um eine Ordnungswidrigkeit. In schweren Fällen können Verstöße auch als Straftaten verfolgt werden. Dann muss mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 € gerechnet werden. Betriebe, die dreimal zu einer Geldbuße verurteilt wurden, dürfen Jugendliche nicht mehr beschäftigen.