§ 3 KHV - Kommunikationshilfen

(1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.

(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht:

1.
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher,
2.
Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer,
3.
Kommunikationsmethoden sowie
4.
Kommunikationsmittel.
Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere
1.
Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,
2.
Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,
3.
Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,
4.
Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder
5.
sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten.
Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Nummer 3 sind insbesondere
1.
Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder
2.
gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung.
Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4 sind insbesondere
1.
akustisch-technische Hilfen oder
2.
grafische Symbol-Systeme.

Anwälte zum KHV