(1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht:
- 1.
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, - 2.
Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, - 3.
Kommunikationsmethoden sowie - 4.
Kommunikationsmittel.
- 1.
Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher, - 2.
Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher, - 3.
Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher, - 4.
Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder - 5.
sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten.
- 1.
Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder - 2.
gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung.
- 1.
akustisch-technische Hilfen oder - 2.
grafische Symbol-Systeme.
Anwälte zum KHV
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland
Rechtsanwältin Constanze Knaak
47652 Weeze
Rechtsanwältin Alisia Gianna Liebeton
52525 Heinsberg