(1) Im Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Kunden zu beraten, - 2.
Konzepte unter Berücksichtigung von Gestaltungsmerkmalen, Gestaltungselementen, Stilkunde und Farblehre zu entwickeln, - 3.
Konzepte in Entwurfszeichnungen umzusetzen und Präsentationen vorzubereiten, - 4.
Roh- und Hilfsstoffe, Dochte und Farbmittel nach Art und Eigenschaft auszuwählen, - 5.
produktbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen, - 6.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und -abläufe festzulegen und - 7.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
Fertigen von Kerzen oder - 2.
Fertigen von Reliefs und Dekoren.
(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.