(1) Im Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Roh- und Hilfsstoffe, Dochte und Farbmittel unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen zu lagern, - 2.
Arbeitsabläufe, Arbeitsschritte und den Einsatz von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung manueller und maschineller Fertigungsvorgänge zu planen und darzustellen, - 3.
den Abbrand von Kerzen zu beurteilen, - 4.
produktbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen und - 5.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.