(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, - 2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt - a)
Kerzenherstellung oder - b)
Wachsbildnerei sowie
- 3.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Auswählen und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Halbfabrikaten, - 2.
Anwenden von manuellen und maschinellen Fertigungsverfahren, - 3.
Auswählen und Verarbeiten von Dochten, - 4.
Beurteilen des Abbrandes von Kerzen, - 5.
Auswählen und Verarbeiten von Brennmassen, - 6.
Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen, - 7.
Herstellen von Abgussformen, - 8.
Fertigen von Kerzen, - 9.
Be- und Verarbeiten von Farbmitteln und Lacken, - 10.
Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs, - 11.
Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs sowie - 12.
Lagern und Kommissionieren von Produkten.
(3) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage.
(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 2.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, - 6.
betriebliche und technische Kommunikation, - 7.
Einrichten, Bedienen und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen, - 8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, - 9.
Kundenorientierung und Beratung sowie - 10.
Mitwirken an der Kontrolle von Kosten und Leistungen.