In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf die Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
einen Klavier- und Cembalobauer-Betrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung - a)
der Kostenstrukturen, - b)
der Wettbewerbssituation, - c)
der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, - d)
der Betriebsorganisation, - e)
des Qualitätsmanagements, - f)
des Arbeitsschutzrechtes, - g)
des Datenschutzes, - h)
der Datenverarbeitung, - i)
des Umweltschutzes, - j)
der Ressourceneffizienz und - k)
technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen, - 3.
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen, - 4.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen, - 5.
besaitete Tasteninstrumente insbesondere unter Berücksichtigung von Klang, Konstruktion, Materialien, Geschichte, Wert, Fehlern und Schäden mit ihren Ursachen, auch unter Einsatz analoger und digitaler Messgeräte, analysieren, - 6.
Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Schäden sowie zur Veränderung und Verbesserung des Klangs, der Spielart und Optik erarbeiten und begründen, - 7.
Leistungen erbringen, insbesondere - a)
Messungen durchführen sowie Klang, Spielart und Optik beurteilen, - b)
Skizzen, Konstruktionszeichnungen, auch rechnergestützt, erstellen, bewerten und korrigieren sowie Berechnungen durchführen, - c)
Klang, Spielart und Optik unter Berücksichtigung der Kundenwünsche, des Verwendungszwecks und der Instrumenteneigenschaften verändern, - d)
Bauteile und Verbindungen reparieren, herstellen und austauschen sowie - e)
besaitete Tasteninstrumente vorstimmen, regulieren, stimmen und intonieren,
- 8.
technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere - a)
die Eigenschaften von Materialien, Bauweisen und Herstellungstechniken besaiteter Tasteninstrumente, - b)
die musiktheoretischen sowie physikalischen Erkenntnisse zur Klangerzeugung und -gestaltung, - c)
die historischen Materialien, Baustile und Bauweisen, - d)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen, - e)
die allgemein anerkannten Regeln der Technik, - f)
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Maschinen, Werkzeuge und - g)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 9.
Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren, - 10.
Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie - 11.
erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen.