Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens hinsichtlich der Besteuerung von
- 1.
Arbeitsentgelt bei Grenzpendlern, - 2.
Abfindungen und Entschädigungen an Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld sowie - 3.
Arbeitsentgelt von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal