(1) Die Referendarinnen und Referendare werden für die theoretische Ausbildung einer geeigneten Hochschule zugewiesen.
(2) Die theoretische Ausbildung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete erstrecken:
- 1.
Grundlagen der Informationswissenschaft, - 2.
Organisation der Wissenschaft und des Bildungswesens, Kulturpolitik, - 3.
Rechts- und Verwaltungskunde, - 4.
Organisation und Betrieb von Bibliotheken (Verwaltung, Management und Personalführung, Bestandsaufbau und -erschließung, Benutzungs- und Beratungsdienst, Öffentlichkeitsarbeit), - 5.
Bibliotheksbau, -einrichtung und -technik, - 6.
Informationstechnik, - 7.
Bibliotheksgeschichte, - 8.
deutsches und ausländisches Bibliothekswesen der Gegenwart, - 9.
Informations- und Dokumentationswesen, - 10.
Buch- und Medienkunde und - 11.
Allgemein- und Fachbibliographien, Informationsvermittlung.