Zuständige Behörde nach Anhang SERA.8025 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Es legt insbesondere Folgendes fest:
- 1.
die Bedingungen, unter denen die Flugverkehrskontrollstelle auf die Übermittlung von Standortmeldungen verzichten kann, - 2.
zusätzliche Meldepunkte, - 3.
die Zeiträume, in denen eine Meldung abgegeben werden muss, sowie - 4.
Form und Verfahren der Standortmeldungen.
Anwälte zum LuftVO 2015
Rechtsanwalt Michael R. Jackson - Florida (Orlando)
32751 Maitland
Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering
38400 Puerto de la Cruz
Rechtsanwalt Gunter Zimmer
NW11 7BU London