(1) Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 12 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten Einführungslehrgang und Abschlusslehrgang.
(3) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
- 1.
Einführungspraktikum, - 2.
praktische Ausbildung, - 3.
praxisbezogene Lehrveranstaltungen und - 4.
berufspraktische Fremdsprachenausbildung.
(4) Die Ausbildungsabschnitte bauen aufeinander auf.