Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes
1 400 bis 10 000
2
Jährliche Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes
770 bis 5 840
3
Für unter den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführte öffentliche Leistungen können Gebühren erhoben werden in Höhe von
bis zu 500
4
Ablehnung eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde
bis zu 75 Prozent der Gebühr für die Vornahme der öffentlichen Leistung
5
Rücknahme eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
bis zu 75 Prozent der Gebühr für die Vornahme der öffentlichen Leistung
6
Widerruf oder Rücknahme der Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
bis zur Höhe der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr
7
Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist
bis zur Höhe der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr
8
Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 7
9
Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet