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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Widerspruch
Fragen und Antworten
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Widerspruch: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Widerspruch sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Widerspruch: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Widerspruch umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Widerspruch und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was kostet ein Anwalt?
Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest. -
Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
Das Erheben eines Widerspruchs ist im Verwaltungsrecht in der Regel erforderlich, um ein Vorverfahren einzuleiten. Ein Widerspruch ist nur in bestimmten Ausnahmefällen entbehrlich. In bestimmten Bereichen wie im Beamtenrecht oder Wehrrecht gelten zudem spezielle Verfahrensregelungen.
Notwendig für spätere Klageerhebung
Ohne ein durch einen Widerspruch eingeleitetes Vorverfahren ist eine Klage unzulässig. Der Widerspruch richtet sich dabei gegen einen belastenden Verwaltungsakt - z. B. einem Bescheid, der den Abriss eines Hauses verlangt - bzw. die Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts, z. B. dem Nein zu einer beantragten Baugenehmigung oder der Betriebserlaubnis einer Gaststätte. In anderen Bereichen der Verwaltung, wie etwa im Rahmen der Steuerverwaltung oder im Bereich einer Ordnungswidrigkeit ist von einem Einspruch die Rede. Dieser richtet sich etwa gegen einen vom Finanzamt erlassenen Steuerbescheid oder einen Bußgeldbescheid.
Zweck des Widerspruchverfahrens
Der Widerspruch soll es dabei der den Verwaltungsakt erlassenden bzw. verweigernden Behörde ermöglichen, ihre Entscheidung nochmals zu überdenken. Bei gerechtfertigtem Widerspruch erlässt sie einen Abhilfebescheid. Das heißt, der Widerspruch ist erfolgreich. Wenn nicht, erlässt die Widerspruchsbehörde einen Widerspruchsbescheid. Aufgrund dieser nochmaligen Überprüfung einer Entscheidung auf ihre Rechtsmäßigkeit dient das mit dem Widerspruch verbundene Vorverfahren zudem zur Entlastung der Gerichte, da hiervon die Zulässigkeit einer Klage abhängt. Der Widerspruch steht dabei im Einklang mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz.
Form- und fristgerechte Widerspruchseinlegung
Damit ein Widerspruch Erfolgsaussichten hat, muss ihn der sogenannte Widerspruchführer in der richtigen Form und innerhalb der vorgegebenen Frist einlegen. Die dafür notwendige Widerspruchsbefugnis folgt dabei ähnlich wie die Klagebefugnis aus der möglichen Verletzung von Rechten des Widerspruchführers.
Was die Widerspruchsform betrifft, so muss das Einlegen des Widerspruchs schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen, ansonsten liegt ein Formmangel vor und der Widerspruch ist unwirksam. Abgesehen davon reicht es, dass die den Verwaltungsakt erlassende bzw. seinen Erlass ablehnende Behörde am Inhalt des Widerspruchs erkennen kann, dass der Widerspruchsführer eine bestimmte Entscheidung nicht hinnehmen will. Trotz dieser vergleichsweise geringen Anforderungen empfiehlt sich eine Begründung des Widerspruchs, da dies unmittelbar dessen Erfolgschancen betrifft.
Die Widerspruchsfrist für die Einlegung beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies setzt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung voraus. Dazu gehören zumindest Hinweise auf die Art der möglichen Rechtsbehelfe, bei welcher Stelle und in welcher Frist diese dort einzulegen sind. Bei fehlender oder unrichtiger Belehrung verlängert sich die Frist von einem Monat auf ein Jahr seit Zustellung, Verkündung bzw. Eröffnung des Verwaltungsakts gegenüber dem Betroffenen.
Entscheidung über den Widerspruch
Die Behörde kann den Widerspruch ablehnen oder ihm stattgeben, ihm also abhelfen. Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, ist der Klageweg eröffnet. Je nachdem, ob der Kläger mit seiner Klage dabei die Aufhebung oder die Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts verfolgt, ist von einer Anfechtungsklage bzw. einer Verpflichtungsklage die Rede.
Wirkung des Widerspruchs
Der Widerspruch verhindert, dass der Verwaltungsakt bestandskräftig und somit unanfechtbar wird.
Außerdem hemmt er dessen Wirkung und somit dessen eventuelle Vollstreckung. Er stellt somit ein Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren dar. Nach Bestandskraft eines Verwaltungsakts ist nur noch dessen Widerruf bzw. dessen Rücknahme möglich.
Zivilrechtlicher Widerspruch
Der geschilderte Widerspruch verwaltungsrechtlicher Art ist nicht mit dem Widerspruch zivilrechtlicher Art zu verwechseln. Er ist anders als im Verwaltungsrecht nicht einheitlich zu betrachten. Das Zivilrecht spricht an unterschiedlichen Stellen von Widerspruch. Im Einzelnen tauchen Widersprüche in folgenden Zusammenhängen auf:
Widerspruch im Zwangsvollstreckungsrecht
Widersprüche spielen im Zwangsvollstreckungsrecht mehrfach eine Rolle.
Einer dieser Widersprüche bezieht sich auf das in der ZPO geregelte Widerspruchsverfahren, welches im Rahmen der Verteilung eine Rolle spielt. Das Verteilungsverfahren kommt zur Anwendung bei der Hinterlegung eines Geldbetrags, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht ausreicht. Der Widerspruch richtet sich dann gegen den deshalb notwendigen Verteilungsplan. Dieser Widerspruch ist wiederum nicht mit der Drittwiderspruchsklage zu verwechseln, bei der es um die Pfändung von Gegenständen geht, die nicht dem Schuldner gehören.
Ein anderer Widerspruch betrifft den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid im Mahnverfahren. Auf diese Weise kann ein mutmaßlicher Schuldner verhindern, dass ein Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid erhält. Stattdessen kommt es aufgrund des Widerspruchs zu einem Gerichtsverfahren, in dem über den Anspruch entschieden wird.
Ein Widerspruch ist zudem gegen einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung möglich, sofern dem Erlass keine mündliche Verhandlung vor Gericht vorausging. Der Widerspruch kann diese Verhandlung herbeiführen.
Widerspruch im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht ist der Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber im Rahmen eines Betriebsübergangs gem. § 613a BGB möglich.
Widerspruch im Mietrecht
Im Mietrecht ist ein schriftlicher Widerspruch gegen eine Kündigung zu erheben, damit ein möglicher Härtefall anerkannt wird, der die Kündigung erschwert oder verhindert. Der Vermieter muss auf die dafür notwendige Frist von zwei Monaten vor Ende des Mietverhältnisses sowie der Widerspruchsmöglichkeit an sich hingewiesen haben.
Widerspruch im Markenrecht
Im Markenrecht kann ein Markeninhaber gegen die Eintragung einer anderen Marke in bestimmten Fällen gemäß § 42 Markengesetz Widerspruch beim Patentamt einlegen.
Widerspruch bei falschen Grundbucheinträgen
Ist das Grundbuch unrichtig, kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist oder der dadurch aufgrund einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, einen Widerspruch im Grundbuch eintragen lassen.
(GUE)
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