§ 1 MSPTBeihilfeAnO - Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten

In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (§ 80 Bundesbeamtengesetz) wird die Entscheidung über Widersprüche auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.