§ 2 MSPTBeihilfeAnO - Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten

In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (§ 80 Bundesbeamtengesetz) wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.