(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag
- 1.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder - 2.
erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung
(2) Die Anrechnung kann die Ausbildung um bis zu zwei Drittel der Dauer der Ausbildung nach § 13 Absatz 2 verkürzen.
(3) Durch die Anrechnung darf nicht gefährdet werden, dass die auszubildende Person das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht.