(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich
- 1.
auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Warenwirtschaft und Rechnungswesen, - 2.
Musikkundlicher Beratungshintergrund.
(4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Rechnungswesen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
Waren annehmen und lagern, - b)
Warenbestände erfassen und kontrollieren, - c)
Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen sowie - d)
verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten und Kalkulationen durchführen
- 2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Musikkundlicher Beratungshintergrund bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel unterscheiden, - b)
den Musikmarkt einschätzen, - c)
Epochen der Musikgeschichte einordnen, - d)
Musikgattungen und -formen, insbesondere Musikrichtungen der klassischen und populären Musik, unterscheiden sowie - e)
Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechts berücksichtigen
- 2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.