Ist zur Ermittlung der zulässigen Miete eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen oder die Wohnfläche zu berechnen oder sind die laufenden Aufwendungen zu ermitteln, so sind hierfür die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anwälte zum NMV 1970

Rechtsanwalt Gerhard Schertzer
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Rechtsanwalt Dr. Vasco De Ataide Marques
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Rechtsanwältin Cristina Dein
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