§ 1 NutzZG - Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Erhebung nutzungsbezogener Zuschläge, wenn eine elektronische Gesundheitskarte, die den Vorgaben der Gesellschaft für Telematik nach § 291b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspricht, bei Behandlungen eingesetzt wird, die nicht dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch unterliegen.