Ist eine Straftat nach § 3 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 begangen worden, so können
- 1.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und - 2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,