Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Oberflächengewässer Oberirdische Gewässer nach § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, einschließlich der Übergangsgewässer nach Nummer 2 sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; bei Anforderungen an den chemischen Zustand von Küstengewässern gilt die Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; - 2.
Übergangsgewässer Die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die auf Grund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden; - 3.
Umweltqualitätsnorm (UQN) Die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Schwebstoffen, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf; - 4.
Prioritäre Stoffe Stoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 aufgeführt sind; - 5.
Bestimmte andere Schadstoffe Stoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 aufgeführt sind; - 6.
Flussgebietsspezifische Schadstoffe Spezifische synthetische und spezifische nichtsynthetische Schadstoffe, die in Anlage 6 aufgeführt sind; - 7.
Natürliche Hintergrundkonzentration Konzentration eines Stoffes in einem Oberflächenwasserkörper, die nicht oder nur sehr gering durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst ist.