Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
Anwälte zum OWiG 1968
Rechtsanwalt Diogo Pereira Coelho
2770-120 Lissabon
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Rechtsanwalt Arno Saathoff
26603 Aurich