Sachgebiete für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs
- A.
Sachgebiete, deren Kenntnis für innerstaatliche Beförderungen notwendig ist - 1.
Recht Berufsbezogenes Recht auf folgenden Gebieten: - 1.1
Personenbeförderungsrecht einschließlich der Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr - 1.2
Straßenverkehrsrecht Der Bewerber muss insbesondere - a)
die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Fahrerlaubnis, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse); - b)
die Vorschriften über die Kindersicherungspflicht
kennen. - 1.3
Arbeitsrecht Der Bewerber muss insbesondere das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr kennen. - 1.4
Sozialversicherungsrecht - 1.5
Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts - 1.6
Grundzüge des Steuerrechts Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften für folgende Steuern kennen: - a)
die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen, insbesondere die Ausstellung von Rechnungen und Quittungen; - b)
die Kraftfahrzeugsteuern; - c)
die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer.
- 2.
Kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebs - 2.1
Zahlungsverkehr - 2.2
Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife) - 2.3
Ermittlung der Finanz- und Rentabilitätslage eines Taxen- und Mietwagenunternehmens - 2.4
Buchführung Der Bewerber muss insbesondere - -
ein Kassenbuch führen können; - -
Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns durch eine Betriebseinnahmen-/-ausgaben-Überschussrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz haben.
- 2.5
Versicherungswesen - 3.
Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung, insbesondere - -
Zulassung und Betrieb von Fahrzeugen - -
Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge - -
Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge - -
Bereitstellung der Fahrzeuge - -
Fernsprech- und Funkverkehr.
- 4.
Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
- B.
Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis für grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich ist, soweit solche Beförderungen im Bezirk des Prüfungsausschusses bedeutsam sind - 5.1
Berufsbezogenes Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt - 5.2
Paß- und zollrechtliche Vorschriften, die für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr wichtig sind - 5.3
Beförderungsdokumente.