(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:
- 1.
Berufsausbildung und - 2.
Mitarbeiterführung.
(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet
(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie (§ 17).