Der Kasse können außerdem zugeführt werden
- a)
die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer der Arbeitgeber, - b)
die Arbeitnehmer der Kasse, - c)
die Arbeitnehmer der für die beteiligten Arbeitgeber tätigen Verbände.
Der Kasse können außerdem zugeführt werden