Das Portal muss geeignet sein, die in § 49 Absatz 3 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Aufgaben zu erfüllen und dabei
- 1.
die Anfragenden so registrieren, dass deren Identität festgestellt werden kann, - 2.
die Auskunftsersuchen mit einer Vorgangsnummer versehen, die vom Portal an das Melderegister übermittelt wird und einen Rückschluss auf den Anfragenden ermöglicht, - 3.
die Melderegisterauskünfte zusammen mit der Vorgangsnummer an den Anfragenden weiterleiten.