(1) Bei einem automatisierten Abruf von Daten einer Person hat das Portal zu gewährleisten, dass Folgendes protokolliert wird:
- 1.
die Kennung des Anfragenden, - 2.
die Daten, mit denen angefragt wurde, - 3.
der Zeitpunkt der Anfrage und Zeitpunkt der Weiterleitung der Antwort an den Anfragenden, - 4.
von dem Anfragenden angegebene gewerbliche Zwecke gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes, - 5.
die Erklärung des Anfragenden, die Daten der Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, oder seine Erklärung, dass ihm eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Person vorliegt, - 6.
die Art der Rückantwort der Meldebehörde, - 7.
die Vorgangsnummer.
(2) Das Portal hat zu gewährleisten, dass die Protokolldaten nach Absatz 1
- 1.
mindestens zwölf Monate aufbewahrt und gesichert werden, - 2.
spätestens zum Ende des Kalenderjahres gelöscht werden, das auf die Speicherung folgt, - 3.
nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs des Portals und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet werden.