Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu bedürfen, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der Regulierungsbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde kann die eingegangenen Anzeigen in ihrem Amtsblatt veröffentlichen.
Anwälte zum PostG 1998

Barrister & Solicitor Gerhard Schertzer
L3R 5B4 Toronto

Rechtsanwalt Alexander von Bila
110111 Bogota

Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering
38400 Puerto de la Cruz