Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz, eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine mit einer Lizenz verbundene Auflage oder eine sonstige Anordnung der Regulierungsbehörde verstößt, ist, sofern die Rechtsvorschrift, die Auflage oder die Anordnung den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum Ersatz des durch den Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet.
Anwälte zum PostG 1998

Barrister & Solicitor Gerhard Schertzer
L3R 5B4 Toronto

Rechtsanwalt Alexander von Bila
110111 Bogota

Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering
38400 Puerto de la Cruz