Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, teilen Gerichten und Behörden auf deren Verlangen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs der Gerichte oder Behörden erforderlich ist.
Anwälte zum PostG 1998

Barrister & Solicitor Gerhard Schertzer
L3R 5B4 Toronto

Rechtsanwalt Alexander von Bila
110111 Bogota

Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering
38400 Puerto de la Cruz