(1) Die Anmeldebescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben:
- 1.
den Vor- und Nachnamen der Person, - 2.
das Geburtsdatum und den Geburtsort der Person, - 3.
die Staatsangehörigkeit der Person, - 4.
die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen, - 5.
die Gültigkeitsdauer und - 6.
die ausstellende Behörde.
(2) Die Aliasbescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben:
- 1.
den für die Prostitutionstätigkeit gewählten Alias, - 2.
das Geburtsdatum der Person, - 3.
die Staatsangehörigkeit der Person, - 4.
die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen, - 5.
die Gültigkeitsdauer und - 6.
die ausstellende Behörde.
(3) In einer Anmeldebescheinigung, die auf Grundlage einer nach § 5 Absatz 3 Satz 1 getroffenen landesrechtlichen Regelung ergeht, ist der räumliche Gültigkeitsbereich der Anmeldebescheinigung anzugeben.