(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
die Bestellung der Standesbeamten und die fachlichen Anforderungen an diese Personen zu regeln, - 2.
die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister zu regeln, - 3.
ein zentrales elektronisches Personenstandsregister einzurichten und nähere Bestimmungen zu dessen Führung zu treffen, - 4.
die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln, - 5.
die elektronische Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Altregister (§ 76) zu regeln, - 6.
das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im Falle des § 50 Abs. 1 am Ort des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz haben, - 7.
zu bestimmen, dass auch anderen als den auf Grund des § 73 Nr. 8 bezeichneten öffentlichen Stellen Angaben mitzuteilen sind, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 auf oberste Landesbehörden übertragen.
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