(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
- 1.
Mess- und Eichgesetz, - 2.
Mess- und Eichverordnung, - 3.
Gewerbeordnung, - 4.
Spielverordnung, - 5.
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz, - 6.
Beschussgesetz, - 7.
Beschussverordnung, - 8.
Waffengesetz, - 9.
Fertigpackungsverordnung und - 10.
Verordnung über Heizkostenabrechnung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.