(1) Renten, die
- 1.
nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, - 2.
nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder - 3.
nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes
(2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.