(1) In Posten 8 a) aa) bbb) sowie Posten 8 b) aa) bbb), jeweils „Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung“, sind auszuweisen:
- 1.
gesetzliche Pflichtabgaben, - 2.
Beihilfen und Unterstützungen, die das Institut im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erbringen hat, sowie - 3.
Aufwendungen für die Altersversorgung, darunter auch die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen.
(2) In Posten 8 a) bb) sowie Posten 8 b) bb), jeweils „andere Verwaltungsaufwendungen“, sind die gesamten Aufwendungen sachlicher Art auszuweisen, insbesondere:
- 1.
Raumkosten, - 2.
Bürobetriebskosten, - 3.
Kraftfahrzeugbetriebskosten, - 4.
Porto, - 5.
Verbandsbeiträge, - 6.
Werbungskosten, - 7.
Repräsentation, - 8.
Aufsichtsratsvergütungen, - 9.
Versicherungsprämien, - 10.
Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten, - 11.
Kosten des Geldverkehrs und - 12.
Kosten für Geldtransporte und dergleichen.
(3) Prämien für Kreditversicherungen sind im Posten 11 „Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft“ zu erfassen.