(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsvollrente, wenn sie
- 1.
das 50. Lebensjahr vollendet, - 2.
die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren erfüllt und - 3.
mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben.
(2) Für Versicherte, die mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben und diese Tätigkeit aus den in § 17 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b genannten Gründen aufgeben mußten, entsteht der Anspruch auf Bergmannsvollrente um die Anzahl der Monate später, die an einer 15jährigen Untertagetätigkeit fehlen.