(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren
- 1.
durch Verzicht (§ 26), - 2.
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28) oder - 3.
durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).
(2) Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert auch ein Kind, rückwirkend zum Zeitpunkt des Erwerbs nach § 4 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder nach § 6, wenn die Voraussetzungen für diesen Erwerb nicht mehr erfüllt sind. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt ein, wenn
- 1.
die rückwirkende Entscheidung unanfechtbar ist über - a)
eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft, - b)
den Wegfall des in § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Aufenthaltsrechts des Elternteils, der für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes maßgeblich ist, - c)
die Unwirksamkeit der Annahme als Kind oder - d)
den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils nach § 35 Absatz 6
- 2.
eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten, die das rückwirkende Nichtbestehen der bisherigen Vaterschaft zur Folge hat, wirksam wird oder - 3.
der Beweis des Gegenteils nach § 4 Absatz 2 erbracht ist.
- 1.
bei der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, dem Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten oder dem Beweis des Gegenteils nach Satz 2 das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat, - 2.
mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt, - 3.
sonst die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 Satz 1 erworben hätte oder - 4.
sonst staatenlos würde.
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