(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Zulassung sind anzugeben:
- 1.
der Name des Antragstellers, - 2.
die Art, - 3.
das Aufwuchsgebiet, - 4.
das Erntejahr, - 5.
das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen worden ist, - 6.
im Falle der Zulassung die Zulassungsnummer.
(2) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.